Statuten

Statuten der Benediktinischen Akademie Salzburg

beschlossen von der Vollversammlung der Salzburger Äbtekonferenz in Würzburg am 14. April 2023

I. Präambel

§ 1 Die Bayerische Benediktinerakademie wurde 1921 durch Beschluss des Generalkapitels der Bayerischen Benediktinerkongregation gegründet, „um die wissenschaftliche Tätigkeit in der Ordensgeschichte, Liturgie und anderen wissenschaftlichen Zweigen, die im Interessen-Kreise des Benediktinerordens liegen, zu fördern“. Sie bestand 100 Jahre im Status eines eingetragenen Vereins mit Sitz und Geschäftsort in München.

II. Wesen und Zweck

§ 2 Die Benediktinische Akademie Salzburg (lat. Academia Benedictina Salisburgensis) ist ein wissenschaftliches Institut der Salzburger Äbtekonferenz. Ihr Sitz ist Salzburg. Sie steht in der Rechtsnachfolge der Bayerischen Benediktinerakademie. Im Jahr 2023 wurde die Benediktinische Akademie Salzburg als kollegiale kirchliche öffentliche Rechtsperson von der Salzburger Äbtekonferenz errichtet, die deren Rechte und Pflichten von der Bayerischen Benediktinerkongregation übernimmt. 

§ 3 Alle bisherigen Mitglieder der Bayerischen Benediktinerakademie sind künftig Mitglieder der Benediktinischen Akademie Salzburg.

§ 4 Die Benediktinische Akademie Salzburg hat die Aufgabe, die wissenschaftliche und künstlerische Arbeit vorwiegend in den benediktinischen Klöstern des deutschen Sprachraums zu fördern. Sie soll ein Netzwerk schaffen, das die wissenschaftlich und künstlerisch tätigen Mitglieder der einzelnen Klöster in engem Kontakt untereinander hält. Sie soll die Zusammenarbeit mit Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur fördern, die Themen und Vorhaben der Akademie unterstützen. Sie ist bestrebt, unter den jüngeren Mitgliedern der Klöster das Interesse für wissenschaftliches und künstlerisches Arbeiten zu wecken.

§ 5 Diese Zwecke werden insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen und die Pflege von Kunst- und Schriftgutsammlungen sowie des gregorianischen Chorals verwirklicht. 

III. Aufbau und Organe der Akademie 

§ 6 Die Akademie ist in verschiedene Sektionen gegliedert. Derzeit bestehen die theologische, die historische und die philosophische Sektion sowie die Sektion der Künste.

§ 7 Organe der Akademie sind:

a)  Der Präsident bzw. die Präsidentin

b)  Die Dekane bzw. Dekaninnen

c)  Der Vorstand der Akademie

d)  Die Mitgliederversammlung der einzelnen Sektionen.

IV. Die Sektionen

§ 8 Die Sektionen werden von einem Dekan bzw. einer Dekanin geleitet. Diese werden von der Sektionsversammlung aus dem Kreis der Sektionsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt, ebenso ihr Stellvertreter bzw. ihre Stellvertreterin. Die Wahl erfolgt für eine Amtsperiode von fünf Jahren. Wiederbestellung ist möglich.

§ 9 Über die Sektionsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und dem Vorstand zu übergeben.

§ 10 Die einzelnen Sektionen führen zur Förderung ihres Arbeitsgebietes Tagungen oder andere Veranstaltungen durch. Projekte der Sektion werden vom Dekan bzw. der Dekanin koordiniert, die die konkrete Leitung einem anderen Mitglied der Sektion oder einem Team übertragen können. Anregungen der Sektionsversammlung und des Vorstandes werden berücksichtigt.

V. Finanzierung

§ 11 Die Finanzverwaltung der Benediktinischen Akademie Salzburg erfolgt über die Salzburger Äbtekonferenz.

§  12 Es werden keine Mitgliedsbeiträge eingehoben.

§ 13 Die Akademie bedarf für ihre Aktivitäten von der Salzburger Äbtekonferenz Zuwendungen in angemessener Höhe. Diese Zuwendungen sind beim Vorstand der Salzburger Äbtekonferenz im Voraus zu beantragen.

§ 14 Der Präsident bzw. die Präsidentin legt der Salzburger Äbtekonferenz und den Mitgliedern der Benediktinischen Akademie Salzburg für die Verwendung der Mittel Rechenschaft ab.

VI. Jahrestagung

§ 15 Die Jahrestagung der Benediktinischen Akademie Salzburg dient dem wissenschaftlichen und zwischenmenschlichen Austausch sowie der interdisziplinären Kommunikation und Vernetzung. 

§ 16 Über den Ort der Jahrestagung der Benediktinischen Akademie Salzburg entscheidet der Vorstand der Akademie. Die Jahrestagungen der Benediktinischen Akademie Salzburg weisen folgende Elemente als verbindliche Struktur auf:

Gottesdienst mit Totengedenken der im letzten Jahr verstorbenen Mitglieder

Aufnahme der neuen Mitglieder

c) Ein Vortrag von allgemeinem Interesse, der nicht ausschließlich fachspezifisch angelegt ist, sondern möglichst alle Mitglieder der unterschiedlichen Sektionen anspricht

d) Ein gemeinsames Mittagsmahl

e) Tagung der einzelnen Sektionen

f) Tagung des Vorstandes.

VII. Der Präsident bzw. die Präsidentin

§ 17 Der Präsident bzw. die Präsidentin der Benediktinischen Akademie Salzburg ist immer Professe eines benediktinischen Klosters. Die Amtsperiode dauert fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

§ 18 Der Vorstand der Benediktinischen Akademie Salzburg schlägt dem Vorstand der Salzburger Äbtekonferenz geeignete Personen für das Amt des Präsidenten bzw. der Präsidentin vor. Der Vorstand der Salzburger Äbtekonferenz ernennt nach Rücksprache mit dem bzw. der zuständigen Oberen aus diesem Vorschlag den Präsidenten bzw. die Präsidentin.

§ 19 Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Akademie und vertritt sie nach außen. Er bzw. sie lädt zur Jahrestagung der Akademie ein, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt deren Vorsitz. 

§ 20 Bei der Ostertagung der Salzburger Äbtekonferenz gibt der Präsident bzw. die Präsidentin einen Bericht über die Entwicklung der Akademie. Dieser Bericht kann auch schriftlich eingereicht werden.

§ 21 Bei Verhinderung des Präsidenten bzw. der Präsidentin beauftragt der Vorstand einen Dekan bzw. eine Dekanin mit der Vertretung.

§ 22 Bei Amtsunfähigkeit ernennt der Vorstand der Salzburger Äbtekonferenz einen Präsidenten bzw. eine Präsidentin ad interim.

VIII. Der Vorstand

§ 23 Der Vorstand der Akademie setzt sich zusammen aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Akademie und den Dekanen bzw. Dekaninnen der Sektionen. Er kann gegebenenfalls um zwei kooptierte Mitglieder der Akademie erweitert werden.

§ 24 Die Aufgabe des Vorstandes der Akademie ist die Unterstützung des Präsidenten bzw. der Präsidentin in der Leitung der Akademie, insbesondere bei der Vorbereitung der Jahrestagung. Er prüft Vorschläge zur Aufnahme neuer Mitglieder und bestätigt deren Wahl.

§ 25 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird bei der nächsten Jahrestagung für die Zeit der laufenden Amtsperiode ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin gewählt.

§ 26 Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und an den Vorstand der Salzburger Äbtekonferenz zu senden.

IX. Mitglieder 

§ 27 Zur Akademie gehören Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 28 Mitglieder können feierliche Professen eines benediktinischen Klosters werden. Ihre wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation muss durch entsprechende Leistungen nachgewiesen sein. Sie müssen bereit sein, an den Veranstaltungen und Projekten der Akademie mitzuwirken.

§ 29 Auch andere Personen mit entsprechenden Voraussetzungen können Mitglieder werden.

§ 30 Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines neuen Mitgliedes beantragen. Der Antrag, in dem die vorgeschlagene Person und ihr bisheriges Werk vorzustellen ist, muss spätestens einen Monat vor der Sektionsversammlung beim zuständigen Dekan bzw. der zuständigen Dekanin eingereicht werden. Die betreffende Sektion stimmt über den Antrag mit einfacher Mehrheit ab. Die Wahl muss durch den Vorstand bestätigt werden. Bei der Wahl von Ordensleuten ist zuvor noch die Zustimmung der zuständigen Oberen einzuholen.

§ 31 Der Aufnahmevorgang wird abgeschlossen durch die Zustimmung des gewählten Mitglieds. Die Überreichung der Medaille und der Urkunde der Akademie als äußeres Zeichen der Mitgliedschaft kann bei passender Gelegenheit erfolgen.

§ 32 Eine spätere Änderung der Sektionszugehörigkeit kann der Vorstand der Akademie auf Antrag des betreffenden Mitglieds nach Zustimmung der aufnehmenden Sektion vornehmen.

§ 33 Die Dauer der Mitgliedschaft ist grundsätzlich unbefristet. Beim Tod eines Mitglieds sollen der Präsident bzw. die Präsidentin und der zuständige Dekan bzw. die zuständige Dekanin unverzüglich verständigt werden.

§ 34 Die Mitgliedschaft in der Akademie kann durch Austritt des Mitglieds oder durch Ausschluss seitens des Vorstandes der Akademie beendet werden. Der Austritt aus der Akademie ist gegenüber dem Präsidenten bzw. der Präsidentin zu erklären. Für den Ausschluss aus der Akademie müssen bedeutende Gründe vorliegen, die dem betreffenden Mitglied mitgeteilt werden. Der Vorstand kann in dringenden Fällen das Ruhen der Mitgliedschaft erklären.

§ 35 Als Ehrenmitglied kann aufgenommen werden, wer den Zweck der Akademie in besonderer Weise fördert.

§ 36 Einen Antrag auf Ehrenmitgliedschaft kann jedes Mitglied spätestens einen Monat vor der Sektionsversammlung beim zuständigen Dekan bzw. der zuständigen Dekanin einbringen. Der Antrag wird mit Beschluss des Vorstandes an alle Sektionen zur Abstimmung weitergeleitet. Dem Antrag müssen wenigstens zwei Sektionen jeweils mit einfacher Mehrheit zustimmen. Die Wahl muss durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin bestätigt werden. Ist das neue Ehrenmitglied Ordensmitglied, muss zuvor noch die Zustimmung des bzw. der zuständigen Oberen eingeholt werden.

X. Veröffentlichungen 

§ 37 Wissenschaftliche Publikationsorgane speziell für ordensgeschichtliche Studien sind die Zeitschrift „Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige“ und die zugehörigen Ergänzungsbände sowie die Reihe „Germania Benedictina“. Zeitschrift und Reihe sind Eigentum der Akademie und werden von der Historischen Sektion herausgegeben.

§ 38 Die „Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige“ und die „Germania Benedictina“ werden von Mitgliedern der Historischen Sektion als Hauptschriftleitern redigiert. Die Schriftleiter und Redaktionsmitglieder werden vom Dekan bzw. der Dekanin für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Eine Verlängerung des Mandates ist möglich.

§ 39 Der Vorstand der Akademie fördert und unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit der Akademie und der einzelnen Sektionen.