Statuten

Statuten der Bayerischen Benediktinerakademie

in der Fassung vom 10. November 2018

I. Wesen und Zweck

§ 1 Die Bayerische Benediktinerakademie ist ein wissenschaftliches Institut der Bayerischen Benediktinerkongregation. Ihre Errichtung wurde vom Generalkapitel der Kongregation 1921 beschlossen, „um die wissenschaftliche Tätigkeit in der Ordensgeschichte, Liturgie und anderen wissenschaftlichen Zweigen, die im Interessen-Kreise des Benediktinerordens liegen, zu fördern“. Sie hat den Status eines eingetragenen Vereins mit Sitz und Geschäftsort in München.

§ 2 Die Bayerische Benediktinerakademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie hat die Aufgabe, wissenschaftliche und künstlerische Arbeit vorwiegend in den benediktinischen Klöstern des deutschen Sprachraums zu fördern. Insbesondere soll sie ein Netzwerk schaffen, das die wissenschaftlich und künstlerisch tätigen Mitglieder der einzelnen Klöster in engem Kontakt hält und deren Vorhaben unterstützt. Sie ist bestrebt, unter den jüngeren Mitgliedern der Klöster das Interesse für wissenschaftliches und künstlerisches Arbeiten zu wecken.
Diese Zwecke werden insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, wissenschaftliche Publikationen, Vergabe von Forschungsaufträgen, Pflege von Kunst- und Schriftgutsammlungen sowie Pflege des gregorianischen Chorgesangs verwirklicht.

II. Aufbau und Organe der Akademie

§ 3 Die Akademie ist in verschiedene Sektionen gegliedert, die jeweils ein spezifisches Arbeitsfeld vertreten. Derzeit bestehen die theologische, die historische und die philosophische Sektion sowie die Sektion der Künste.

§ 4

(1) Organe der Akademie sind die Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder, der Präsident und der Vorstand.

(2) Organe der einzelnen Sektionen sind die Sektionsversammlung und der Dekan.

§ 5

(1) Die Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder der Akademie tritt wenigstens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Präsidenten wenigstens vier Wochen vor dem Termin des Zusammentretens unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Rechtmäßig verhinderte Mitglieder entschuldigen sich schriftlich beim Präsidenten.

(2) Aufgaben der Vollversammlung sind die Wahl des Präsidenten, die Entgegennahme der vorgesehenen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der Amtsträger der Akademie sowie deren Entlastung, die Wahl neuer Mitglieder, die Veränderung der Statuten und die Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Akademie.

(3) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Wahlen und Beschlussfassungen ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Ein Protokoll der Vollversammlung geht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Es ist vertraulich zu behandeln.

§ 6

(1) Der Präsident leitet die Akademie und vertritt sie nach außen. Er beruft die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ein und führt den Vorsitz. Der Vollversammlung erstattet er jährlich Bericht über den Stand der Akademie und über seine Tätigkeit.

(2) Beim ordentlichen Generalkapitel der Bayerischen Benediktinerkongregation gibt der Präsident einen Bericht über die Entwicklung der Akademie seit dem letzten ordentlichen Generalkapitel; dieser Bericht kann mit Zustimmung des Abtpräses auch schriftlich eingereicht werden.

(3) Zum Präsidenten kann nur ein ordentliches Mitglied der Akademie gewählt werden. Eine Amtsperiode dauert vier Jahre. Die Annahme der Wahl ist nur mit Zustimmung des eigenen Oberen möglich. Außerdem bedarf die Wahl der Bestätigung durch den Abtpräses der Bayerischen Benediktinerkongregation. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Präsident wird bei Verhinderung durch einen vom Vorstand bestimmten Dekan vertreten.

§ 7

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Akademie und den Dekanen der Sektionen.

(2) Die Aufgabe des Vorstands ist die Unterstützung des Präsidenten in der Leitung der Akademie, insbesondere bei der Vorbereitung der Vollversammlung. Er prüft Vorschläge zur Neuaufnahme in die Akademie und legt sie mit seiner Stellungnahme der Vollversammlung vor.

§ 8 Die Sektionsversammlung aller Mitglieder einer Sektion tagt wenigstens einmal jährlich, in der Regel anläßlich der Jahrestagung der Akademie. Sie wird vom jeweiligen Dekan geleitet. Die Sektionsversammlung bereitet Veranstaltungen und Unternehmungen der Sektion vor. Sie soll die Zusammenarbeit der Mitglieder der Sektion fördern. Von der Sektionsversammlung können Neuaufnahmen in die Akademie vorberaten werden.

§ 9

(1) Die Dekane leiten ihre Sektionen und fördern deren Arbeit. Aktives Wahlrecht für das Amt des Dekans und dessen Stellvertreters besitzen nur die ordentlichen, passives Wahlrecht jedoch sämtliche Mitglieder der Akademie, die der Sektion angehören. Die Wahl erfolgt für eine Amtsperiode von vier Jahren und wird bei Jahrestagung der Akademie durchgeführt; Wiederwahl ist möglich. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Dekane erstatten der Sektionsversammlung Bericht über ihre Tätigkeit und geben der Vollversammlung einen Bericht über Stand und Vorhaben der Sektion.

§ 10 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird bei der nächsten Jahrestagung für die Zeit der lau­fenden Amtsperiode ein Nachfolger gewählt.

§ 11 Die „Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige“ und die „Germania Benedictina“ werden von Mitgliedern der Historischen Sektion als Hauptschriftleiter redigiert. Sie werden von den ordentlichen Mitgliedern der Sektion auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Schriftleiter benennen ein Mitglied der Akademie als Vertreter.

III. Mitglieder

§ 12 In der Akademie gibt es drei Arten der Mitgliedschaft, nämlich die ordentliche, die außerordentliche und die Ehrenmitgliedschaft.

§ 13 Ordentliche Mitglieder können nur Benediktiner und Benediktinerinnen mit ewigen Gelübden werden, deren Klöster der Confoederatio Benedictina zugehören. Ihre wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation muß durch entsprechende Leistungen nachgewiesen sein. Sie müssen bereit sein, an den Veranstaltungen und Projekten der Akademie mitzuwirken.

§ 14 Andere Personen mit entsprechenden Voraussetzungen können außerordentliche Mitglieder der Akademie werden.

§ 15 Als Ehrenmitglied kann aufgenommen werden, wer den Zweck der Akademie in anderer Weise besonders fördert.

§ 16

(1) Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines neuen Mit­gliedes beantragen. Der Antrag, in dem die vorgeschlagene Person und ihr bisheriges Werk vorzustellen ist, muß spätestens zwei Monate vor der Vollversammlung, in der die Aufnahme beschlossen werden soll, beim Dekan der betreffenden Sektion schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand begutachtet solche Anträge und holt, wenn es um die Aufnahme von Ordensleuten geht, das Votum des zuständigen Ordensoberen ein. Er legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Vollversammlung vor, die über die Aufnahme entscheidet. Dabei wird auch festgelegt, welcher Sektion das neue Mitglied angehören soll. Der Aufnahmevorgang wird abgeschlossen durch die Zustimmung des gewählten Mitglieds und durch die Aushändigung des Auf­nahmediploms. Die Überreichung der Medaille der Akademie als äußeres Zeichen der Mitgliedschaft kann bei passender Gelegenheit erfolgen.

(2) Eine spätere Änderung der Sektionszugehörigkeit kann der Vorstand auf Antrag des betreffenden Mitglieds vornehmen.

§ 17 Die Dauer der Mitgliedschaft ist grundsätzlich unbefristet. Beim Tod eines Mitglieds sollen der Präsident der Akademie und der zuständige Dekan unverzüglich verständigt werden.

§ 18

(1) Die Mitgliedschaft in der Akademie kann durch Austritt des Mitglieds oder durch Ausschluß seitens der Vollversammlung beendet werden. Der Austritt aus der Akademie ist gegenüber dem Präsidenten zu erklären. Für den Ausschluß aus der Akademie müssen bedeutende Gründe vorliegen, die dem betreffenden Mitglied mitgeteilt werden. Der Vorstand kann in dringenden Fällen das Ruhen der Mitgliedschaft erklären.

(2) Beim Ausscheiden aus dem Orden erlischt die ordentliche Mitgliedschaft in der Akademie ohne weiteres.

IV. Veranstaltungen

§ 19 Die Jahrestagung der Akademie, in deren Rahmen auch die Vollversammlung stattfindet, dient der Begegnung aller Mitglieder und der Präsentation der Akademie in der Öffentlichkeit. Ort, Zeitpunkt und Programm der Jahrestagung werden vom Vorstand festgelegt. Zu den öffentlichen Teilen der Jahrestagung können auch Personen eingeladen werden, die der Akademie nicht angehören.

§ 20 Die einzelnen Sektionen führen zur Förderung ihres Arbeitsgebietes Tagungen oder andere Veranstaltungen durch. Deren Planung und Leitung obliegt dem Dekan, der dabei Anregungen des Präsidenten und der Sektionsversammlung berücksichtigt.

V. Veröffentlichungen

§ 21

(1) Wissenschaftliche Publikationsorgane speziell für ordensgeschichtliche Studien sind die Zeitschrift „Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige“ (SMGB) und die zugehörigen Ergänzungsbände (SMGB.E). Zeitschrift und Reihe sind Eigentum der Akademie und werden von der Historischen Sektion herausgege­ben.

(2) Eigentum der Akademie ist auch die Reihe „Germania Benedictina“.

VI. Vermögensfragen

§ 22 Die Akademie kann Vermögen erwerben. Das Vermögen der Akademie und seine Erträgnisse dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder der Akademie erhalten keine Vergütung.

§ 23 Für die Verwaltung des Vermögens ist der Präsident unter beratender Mitwirkung des Vorstandes zuständig. Er kann die wirtschaftliche Führung einzelner Akademieprojekte den jeweiligen Leitern übertragen. Für die Vollversammlung der Akademie erstellt er einen von zwei Mitgliedern überprüften Rechenschaftsbericht. Der Vollversammlung steht die Entlastung zu.

§ 24 Die Bayerische Benediktinerkongregation unterstützt die Tätigkeit der Akademie durch eine jährliche Aufwandsentschädigung für den Präsidenten und einen Zuschuß für die Redaktion der „Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige“.

§ 25 Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Veranstaltungen der Akademie zusammenhängen, werden von den Mitgliedern selbst bzw. deren Professklöstern getragen.

§ 26

(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Akademie fällt das Vermögen an die Bayerische Benediktinerkongregation. Es darf ausschließlich für wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke verwendet werden.

(2) Die Akten der Akademie gehen an das Archiv der Bayerischen Benediktinerkongregation über.

Die vorstehenden Statuten wurden beschlossen von der Vollversammlung der Bayerischen Benediktinerakademie am 16. November 2002 in München.